BAUKG

Der Projektleiter (Bauherr) hat:

Der Projektleiter (Bauherr) hat die Verantwortung einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase im Einvernehmen mit dem Bauherrn zu bestellen. Werkverträge mit Planungskoordinator und Baustellenkoordinator abzuschließen, die die Bedingungen für die Leistungserbringung regeln. Sicherzustellen, dass die Allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes berücksichtigt werden. Die erstellte Vorankündigung im Sinne des BauKG an das Arbeitsamt zu übermitteln und sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Vor Eröffnung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, der bei Fortschritt der Arbeiten oder bei Änderungen unverzüglich angepasst wird. Sicherzustellen, dass betroffene Arbeitgeber, Präventivfachkräfte und auf der Baustelle tätige Selbstständige Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben. Eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk zu erstellen, dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend anzupassen und auf Dauer des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufzubewahren.

Planungskoordination:

Der Planungskoordinator koordiniert die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer. Zusätzlich erstellt er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie eine Unterlage für spätere Arbeiten. Er gewährleistet, dass der Bauherr bzw. Projektleiter diese Dokumente durch Aufnahme in die Ausschreibung berücksichtigt. Die Einbindung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sowie der Unterlage für spätere Arbeiten in die Ausschreibung verpflichtet die ausführenden Unternehmen vertraglich zur praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen.

Baustellenkoordination:

Achtung keine Missverständnisse!

Es sei darauf hingewiesen, dass der Baustellenkoordinator gegenüber den ausführenden Unternehmen lediglich eine Hinweispflicht hat, jedoch kein Durchsetzungsrecht, es sei denn, der Bauherr hat ihnen dieses Recht eingeräumt und die ausführenden Unternehmen haben dies im Bauvertrag unterzeichnet. Außerdem ist der Baustellenkoordinator kein Arbeitsinspektor, der die ausführenden Firmen auf Einhaltung der Gesetze überprüft.

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